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Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleiche sind Teil der "angemessenen Vorkehrungen", wie sie in der UN-Behindertenrechtskonvention vorgesehen sind. Auf Hochschulebene sind sie im Hochschulrahmegesetz (HRG) verankert. Nach § 2 Abs. 4 des HRG haben die Hochschulen dafür Sorge zu tragen, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erlrankungen in Ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.

Es sind verschiedene  Formen des Nachteilsausgleichs zu unterscheiden, wie beispielsweise Nachteilsausgleich in Bezug auf Studien- und Prüfungsleistungen oder in Bezug auf Organisation und Durchführung des Studiums.

Unterstützungsangebote

Es existieren verschiedene Unterstützungsangebote an der Universität zu Köln:

  • Studierenden-Service-Center (SSC) der Humanwissenschaftlichen Fakultät

    Das SSC ist für die Veranstaltungsorganisation zuständig. Falls Sie besondere Anforderungen in Bezug auf die zu belegenden Lehrveranstaltungen (z.B. Lage/ Zugänglichkeit) haben, können Sie sich hier beraten lassen. Falls Sie spezifische Anforderungen an die zu belegenden Lehrveranstaltungen (zeitlich, räumlich o.ä.) haben, könen Sie das Sonderantragsverfahren des SSCs nutzen.

  • Prüfungsamt der Humanwissenschaftlichen Fakultät

    Ihr Prüfungsamt berät Sie zu möglichen Formen des Nachteilsausgleiches und zur Antragstellung. Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleischs wird beim Prüfungsamt eingereicht. Dieses leitet den Antrag dann zur Entscheidung an den Prüfungsausschuss weiter.

  • Servicezentrum Inklusion (SZI) der Universität zu Köln

    Das SZI bietet Unterstützung bei allen Fragen rund ums Studium und hilft Ihnen auch bei der Stellung von Anträgen (z.B. auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs).  Darüber hinaus bietet das SZI technische Hilfsmittel, Studienassistenzen, barrierefreie PC-Arbeitsplätze und Ruheräume.

Nachteilsausgleich bei Prüfungsleistungen

Falls Sie bei der Ablegung von Prüfungsleistungen besondere Bedingungen benötigen, so können diese in Form eines Nachteilsausgleichs beim zuständigen Prüfungsamt beantragt werden.

Mögliche Formen des Nachteilsausgleichs sind beispielsweise:

  • Schreibzeitverlängerung bei Klausuren
  • Verlängerung der Bearbeitungszeit um tatsächlich anfallende Pausenzeiten
  • Prüfungen in separaten Räumen mit eigener Aufsicht
  • Verlängerung der Bearbeitungsfristen von Haus- und Abschlussarbeiten oder Portfolios
  • Erlaubnis der Nutzung einer Schreibassistenz oder technischer Hilfsmittel
  • eine Änderung der Prüfungsform ist in der Regel nicht möglich, da der Kompetenznachweis in qualitativ gleichwertiger Form gewährleistet sein muss

Antragsstellung

Der Antrag kann formlos beim Prüfungsamt gestellt werden und sollte folgende Bestandteile beinhalten:

  • (fach-)ärztliches Attest/ Gutachten, aus dem die Form der Beeinträchtigung und ihre Auswirkungen auf die Studien- und Prüfungssituation hervorgehen; entsprechende Atteste/ Gutachten von Psychologischen Psychotherapeut*innen werden auch akzeptiert  
  • Art und Umfang des benötigten Nachteilsausgleichs

Dieses leitet den Antrag dann zur Entscheidung an den Prüfungsausschuss weiter. Nach Entscheidung des Prüfungsausschusses erhalten Sie vom Prüfungsamt einen Bescheid über die ihnen gewährte Nachteilsausgleichsregelung zur Vorlage bei den Prüfenden. Die Umsetzung der Regelungen erfolgt dann im Rahmen der Prüfungsorganisation durch die Prüfenden.

Bitte stellen Sie den Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs rechtzeitig - spätestens jedoch 4 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin.

Bitte legen Sie den Bescheid mit der Ihnen gewährten Nachteilsausgleichsregelung rechtzeitig bei den Prüfenden (oder ggfs. den mit der Prüfungsorganisation betrauten Personen) vor - spätestens jedoch 2 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin.

Nach Möglichkeit wird der Nachteilsausgleich für die gesamte Dauer Ihres Studiums gewährt.  Für Änderungen der gewährten Nachteilsausgleichsregelung bedarf es eines neuen Antrags.

Lassen Sie sich vor der Antragstellung gerne von Ihrem Prüfungsamt  oder dem Servicezentrum Inklusion (SZI) der Universität zu Köln beraten.