Prüfungen/Krankmeldungen
Prüfungen & Krankmeldungen
Module werden in der Regel mit einer Modulprüfung abgeschlossen, die sich an den für das Modul definierten Lernzielen und Lernergebnissen orientiert. Modulprüfungen können in schriftlicher, mündlicher, praktischer oder kombinierter Form abgelegt werden. Laut Ihrer Prüfungsordnung ist die Form (Klausur, Hausarbeit, Praktikumsbericht, Portfolio, Projektarbeit, mündliche Prüfung, etc.) der Modulprüfungen für die jeweiligen Module bereits festgelegt. In der Regel handelt es sich bei der Modulprüfung um eine benotete Leistung. Bitte entnehmen Sie die Form der jeweiligen Modulprüfung Ihrem entsprechenden Modulhandbuch und beachten Sie, dass auch im Falle eines Nachteilsausgleichs in der Regel die Prüfungsform erhalten bleiben muss, um den Kompetenzerwerb sicher zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich unbedingt über KLIPS 2.0 fristgerecht zur entsprechenden Modulprüfung anmelden/abmelden müssen! Beachten Sie bei der Anmeldung zur Prüfung die Kennung des Moduls (Beispiel: BM EZW 1; Kennung: 6370BMGE00), welche Sie ebenfalls Ihrem Modulhandbuch entnehmen können.
Achtung: Ohne eine erfolgreiche Anmeldung sind Sie nicht prüfungsberechtigt!
Eine nachträgliche Anmeldung ist nicht möglich. Sollten Sie ohne eine Anmeldung in KLIPS 2.0 die Modulprüfung abgelegt haben (z.B. Hausarbeit eingereicht), kann Ihnen die Leistung nicht bei KLIPS 2.0 verbucht werden.
Bitte beachten Sie auch Ihre jeweilige Prüfungsordnung und Ihr Modulhandbuch!Bitte beachten Sie unbedingt die nachfolgenden wichtigen Formalia der Modulprüfungen!
Anmeldung und Abmeldung
- Zu jeder Modulabschlussprüfung ist eine Anmeldung erforderlich.
- Ohne eine Anmeldung sind Sie nicht zur Teilnahme an der Prüfung berechtigt.
- Die Anmeldung muss in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen.
- Bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin können Sie sich ohne Angabe von Gründen von der Modulabschlussprüfung abmelden.
Versäumnis/ Rücktritt/ Krankmeldung
- Versäumen Sie, trotz einer Anmeldung, die Teilnahme an der Modulabschlussprüfung ohne einen triftigen Grund, wird die Leistung mit „mangelhaft (5,0)" und einem Fehlversuch bewertet.
- Ausnahme ist ein Rücktritt aus triftigem Grund. Triftige Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden.
- Bei Hausarbeiten, Abschlussarbeiten und Portfolios gilt: Die Abgabefrist wird um die Dauer des Attests verlängert.
- Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Dies erfolgt über ihr Prüfungsamt
Wiederholung
- Nichtbestandene Modulabschlussprüfungen können wiederholt werden.
- Auch für Wiederholungsprüfungen ist eine Anmeldung nach den in KLIPS 2.0 ausgewiesenen Fristen erforderlich. Es erfolgt keine automatische Anmeldung!
- Die Anzahl der Prüfungsversuche pro Modul ist begrenzt. Genaue Angaben können Sie den fachspezifischen Anhängen Ihrer Prüfungsordnung entnehmen.
- Wenn Sie dreimal dieselbe Modulprüfung nicht bestanden haben, sind weitere Versuche nur noch auf Antrag beim Prüfungsausschuss möglich. Bitte setzen Sie sich hierfür mit Ihrem Prüfungsamt in Verbindung. Hinweis gemäß § 20 der Prüfungsordnungen: Bezogen auf sämtliche Module des Bachelorstudiums, in denen die Anzahl der Prüfungsversuche auf drei begrenzt ist, bestehen insgesamt drei zusätzliche Prüfungsversuche. Darüber hinaus erhalten Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die mindestens 140 Leistungspunkte erworben haben, einen weiteren zusätzlichen Prüfungsversuch. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der drei zusätzlichen Prüfungsversuche sowie gegebenenfalls des weiteren Prüfungsversuchs nach Satz 5 nicht bestanden, ist das Studium endgültig nicht bestanden mit der Folge der Exmatrikulation aus dem Studiengang. Die zusätzlichen Prüfungsversuche gemäß Satz 4 und 5 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Bachelorarbeit.
Technische Probleme/ Online-Hilfe KLIPS 2.0
Sollten Sie Schwierigkeiten im Umgang mit KLIPS 2.0 haben, wenn Sie sich zu einer Modulprüfung an-/abmelden möchten, empfehlen wir Ihnen die Online-Hilfe zu KLIPS 2.0.
Gruppenarbeit
Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der beziehungsweise des Prüfenden auch als Gruppenarbeit oder als mündliche Gruppenprüfung durchgeführt werden, wenn der individuelle Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, eindeutig abgrenzbar und bewertbar ist.
Selbständigkeits-/Eidesstattliche Erklärung
Schriftliche Prüfungen ohne Aufsicht (Hausarbeit, Abschlussarbeit)
Die Studierenden weisen in diesen Prüfungen nach, dass sie Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrschen und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbstständig anwenden können, wobei sie lediglich angegebene Hilfsmittel genutzt haben. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus fremden Quellen übernommen wurden (einschließlich KI-Tools), sind kenntlich zu machen.
Hierzu wird jeder schriftlichen Prüfungsleistung - die nicht unter Aufsicht erfolgte - eine Selbstständigkeitserklärung - beigelegt und jeder Abschlussarbeit (Bachelor- oder) Masterarbeit eine Eidesstattliche Erklärung.
Selbständigkeitserklärung (Hausarbeit) ab 01.10.2025
Selbstständigkeitserklärung bei schriftlichen Prüfungsleistungen, die nicht unter Aufsicht erstellt wurden (gemäß § 12 Abs. 2 der Prüfungsordnung)
„Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten fremden Schriften entnommen wurden, einschließlich mittels KI-Tools generierter Inhalte, sind als solche kenntlich gemacht.“
Falls sowohl eine elektronische als auch eine Papierversion eingereicht werden, ist folgender Satz zu ergänzen:
„Ich versichere, dass die eingereichte Druckfassung der eingereichten elektronischen Fassung vollständig entspricht.“.
Eidesstattliche Erklärung für Abschlussarbeiten (Bachelor- oder Masterarbeit) ab 01.10.2025
Die Abschlussarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel. Darüber hinaus ist ihr eine Versicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen:
„Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten fremden Schriften entnommen wurden, einschließlich mittels KI-Tools generierter Inhalte, sind als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden."
Falls zusätzlich zur elektronischen Version eine Papierversion (gemäß §21 Absatz 9 Satz 3 der Prüfungsordnung) eingereicht wird, ist folgender Satz zu ergänzen:
„Ich versichere, dass die eingereichte Druckfassung der eingereichten elektronischen Fassung vollständig entspricht.“
Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen nach § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.
Ordnungsverstöße und Täuschungen
Vorsorglich weisen wir auf Ordnungsverstöße und Täuschungen gemäß § 24 der Prüfungsordnung hin:
Wer die Bewertung einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu eigenem oder fremden Vorteil beeinflusst, nicht zugelassene Hilfsmittel nutzt oder bei der Erbringung wissenschaftliches Fehlverhalten begeht, begeht eine Täuschungshandlung . Ein schwerer Verstoß kommt insbesondere in Fällen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, der (versuchten) Einflussnahme auf die oder den Prüfenden oder, in Fällen eines Plagiates, in denen Quellen durch Umformulieren der Originaltexte, Umstellungen der Syntax oder der Verwendung von Synonymen gezielt verschleiert werden in Betracht. Ein besonders schwerer Fall kommt insbesondere in Betracht bei einem aufwendigen Einsatz technischer Hilfsmittel wie internetfähigen Mobiltelefonen, bei wiederholten Täuschungshandlungen in verschiede nen Prüfungen, beim organisierten Zusammenwirken mehrerer Personen, bei der Übernahme einer gesamten fremden Arbeit als eigene Leistung, der Fälschung wissenschaftlicher Arbeiten oder der Sabotage von Prüfungsarbeiten und der Forschungstätigkeit Anderer.
Die gewählte Sanktion wird in der Prüfungsakte vermerkt. Bei kombinatorischen, fakultätsübergreifenden oder hochschulübergreifenden Studiengängen können weitere Prüfungsämter, Fakultäten oder Hochschulen hierüber informiert werden.
Als Folge einer Täuschungshandlung gilt bei Studienleistungen die betreffende Studienleistung als nicht erbracht.
Falls einer der Prüfungsversuche in einem Modul aufgrund einer Täuschung oder eines Ordnungsverstoßes nicht bestanden wurde, können für die entsprechende Modulprüfung keine zusätzlichen Prüfungsversuche gemäß § 20 der Prüfungsordnung gewährt werden.
Nachteilsausgleich